Lassen Sie sich niemals von Ihrer Kfz- Haftpflichtversicherung oder des Unfallgegners zu einer voreiligen schnellen Schadensregulierung überreden.
Akzeptieren Sie nie den Gutachter der gegnerischen Versicherung.
Akzeptieren Sie nie die empfohlene Werkstatt der gegnerischen Versicherung.
Sie haben das Recht auf freie Gutachterwahl.
Sie haben das Recht auf einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.
Sie haben das Recht auf die Werkstatt Ihres Vertrauens.
Bei Verletzungen oder Spätschäden einen Arzt aufsuchen. Arbeitgeber informieren und gegebenenfalls den Krankenschein übersenden, spätestens am 3. Tag nach dem Unfall.
Spätestens am 5. Tag, Gutachter Ihrer Wahl beauftragen.
Informieren Sie die gegnerische Kfz-Versicherung, falls Ihnen die gegnerische Kfz-Versicherung einen Gutachter stellen möchte, lehnen Sie dies dankend ab und verweisen auf Dispositionsfreiheit
heißt kurz: freie Gutachterwahl.
Innerhalb der ersten Woche: am besten nach dem Sie die gegnerische Kfz-Versicherung informiert haben sollten Sie Ihre eigene Kfz-Versicherung informieren.
Achtung: wenn der Unfallschädiger ebenso bei der gleichen Kfz-Versicherung ist, verhindern Sie, dass die Kfz-Versicherung die Schadensbeseitigung in eigene Hände nimmt. Spätestens nach 3 Wochen sollte die Schuldfrage geklärt und eventuelle Verletzungen versorgt worden sein. Alle Belege, Quittungen, Kaufbelege, Gutachten, Reparaturrechnungen, Fotos, beschädigte Wertsachen oder Gegenstände aufbewahren.
Post von der Polizei weiterhin ignorieren bzw. an Ihren Rechtsanwalt weiterleiten.
Hinweis: Wenn Sie durch Verletzungen regelmäßige Arzt- oder physiotherapeutische Termine wahrnehmen müssen, dann sollte alles belegbar sein, um eventuelle Kosten an die gegnerische Kfz-Versicherung abtreten zu können.
In der 4. Woche, sofern gegeben, Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend machen bzw. durch Ihren Rechtsanwalt geltend machen lassen.