Schadensbegutachtung (für die Haftplicht oder Kasko- Versicherung)

Wann Sie ein Schadensgutachten benötigen:

Der häufigste Grund für die Beauftragung von Unfallgutachten sind Schäden am Fahrzeug, die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stehen. Mit einem neutralen und plausiblen Unfallgutachten belegen Sie Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung und schaffen eine solide Grundlage für die weitere Abwicklung. In der Schadensabwicklung gibt es nicht immer nur einen einzigen Lösungsweg. Ein Unfallgutachter ermittelt daher sämtliche schadenrelevante Werte und liefert Ihnen mit dem Schadengutachten eine Entscheidungsgrundlage für Ihr weiteres Vorgehen. Auf diese Weise können Sie sich unbeeinflusst, unabhängig und neutral für den in diesem Schadenfall optimalen Weg entscheiden. Neben der Dokumentation der eingetretenen Schäden, bestehender Risiken und gegebenenfalls zu erwartenden Reparaturkostenausweitungen erfolgt bei der Erstellung von Schadengutachten eine Plausibilitätsprüfung. Ein Unfallgutachten hat beweissichernden Charakter und bringt Ihnen mehr Sicherheit in der weiteren Schadenabwicklung. Gibt es später Schwierigkeiten, so können Sie mit einem Unfallgutachten Ihre Schadenersatzansprüche auf dem Rechtsweg einfordern. Unfallgutachten werden grundlegend in die Bereiche Kfz Haftpflichtschäden (Schadenersatzrecht) und Kfz Kaskoschäden (Vertragsrecht Ihrer Kfz-Versicherung) unterschieden.


Unfallgutachten Kfz Haftpflichtschaden (Sie tragen am Unfall keine Schuld)

Die Erstellung von Schadengutachten (Kfz Haftpflichtschaden) ist dann erforderlich, wenn Ihr Fahrzeug von einem anderen Verkehrsteilnehmer durch dessen Verschulden beschädigt wurde. Steht der Verursacher fest, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet. Im Kfz Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Geschädigten gemäß § 249 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) den Schaden zu ersetzen, den dieser, unfallbedingt erlitten hat. Der Geschädigte kann gegenüber dem Schadenverursacher wählen, ob der Schadenersatz durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder durch den dazu erforderlichen Geldbetrag erfolgen soll. Im Falle eines Totalschadens ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll. In diesem Fall sind statt der Höhe der Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges maßgebend = Wiederbeschaffungswert. Unter bestimmten Bedingungen ist eine Reparatur bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes (Opfergrenze) möglich. Kraft Gesetzes tritt die Kfz Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers an die Stelle ihres Versicherungsnehmers und kommt für die Schadenersatzforderung auf. Sämtliche Kosten die zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfallereignis erforderlich sind, werden hierbei dem Schaden angerechnet und ersetzt. Dies gilt u.a. sowohl für die Beauftragung von einem unabhängigen Unfallgutachter, als auch für Abschleppkosten, Mietwagen in der unfallbedingten Ausfallzeit, juristischen Beistand und Schmerzensgeld.


Die Kosten für einen unabhängigen von Ihnen eingeschalteten Unfallgutachter werden bei einem Kfz Haftpflichtschaden von der regulierenden Versicherung getragen.

Nehmen Sie Ihre Rechte als Geschädigter wahr und informieren Sie sich über Ihre Pflichten. Sie haben im Kfz Haftpflichtschadenfall die Möglichkeit ein Schadengutachten erstellen zu lassen, welches von der Versicherung ebenso wie die Kosten für einen Rechtsanwalt übernommen werden. Die Schadenabwicklung ist eine komplexe Angelegenheit. Treffen Sie gut informiert die richtigen Entscheidungen und vermeiden Sie teure Fehler. Wenn Sie eine Schadenersatzforderung geltend machen wollen, müssen Sie Ihre Ansprüche grundsätzlich belegen. Der Unfallgutachter steht Ihnen in diesem Fall für die Ermittlung schadenrelevanter Positionen in Bezug auf das beschädigte Fahrzeug zur Verfügung. Ein Schadengutachten dient der Feststellung der Schadenart und der Schadenhöhe, sowie weiterer Positionen wie Wiederbeschaffungswert, Restwert, einer eventuellen Wertminderung, der Reparaturdauer und dem üblichen Tagessatz (abhängig von Ihrem Fahrzeug) für die Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagen. Ein Schadengutachten dient Ihnen damit als neutrale Basis für Ihre weiteren Entscheidungen und legt den Grundstein für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche beim Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Neben dem Schadenumfang am Fahrzeug sind oftmals zusätzliche Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Hierzu zählen u.a. Anwaltskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche und der Klärung des Schadens ist der Kfz Sachverständige nicht befähigt tätig zu werden. Hierfür sind weitere Parteien wie beispielsweise Rechtsanwälte, Mediziner, etc. hinzuzuziehen.

Grundsätzlich können folgende Ansprüche aus einem Schadenfall entstehen (Schadensersatz):


Unfallgutachten – Kfz Kaskoschaden

Die Erstellung eines Unfallgutachtens im Kaskoschadenfall ist erforderlich, wenn Ihr Fahrzeug durch Eigenverschulden, durch höhere Gewalt, Blitzschlag, Sturm, Hagel, Wild, Diebstahl, Brand oder auf sonstige Art und Weise beschädigt wurde.

Die Kaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung und dient im Gegensatz zur Kfz Haftpflichtversicherung der Absicherung des eigenen Fahrzeugs gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust. Der Kaskoversicherung liegt ein Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen zugrunde. Im Kfz Haftpflichtschadenfall liegen rechtliche Ansprüche zugrunde, im Kaskoschadenfall vertragliche. Der Umfang der Ersatzleistungen der Kaskoversicherung ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) geregelt.

Die im Kfz Kaskoschadenfall zugrunde liegenden vertraglichen Ansprüche unterscheiden sich von den rechtlichen Ansprüchen im Kfz Haftpflichtschadenfall. Im Kaskofall gestaltet der Versicherer mit Hilfe der AKB die Vertragsbedingungen.

Wer trägt die Kosten für den eigenen Unfallgutachter im Kfz Kaskoschadenfall?

Im Kaskoschadenfall ist die Versicherung nicht verpflichtet, die Kosten für einen von ihnen beauftragen Unfallgutachter zu tragen. Die Übernahme der Kosten für ein Schadengutachten ist im Kasko-Schadenfall mit der Versicherung abzustimmen. Wichtig! Bitte klären Sie im Kasko-Schadenfall daher vorab die Übernahme der Kosten für den eigenen Unfallgutachter.


Welche vertraglichen Ansprüche habe ich im Kfz Kaskoschadenfall?

Ersetzt werden im Kaskoschadenfall in der Regel nur die reinen Reparaturkosten, sowie die einfachen Bergungs- und Schleppkosten. Sonstige Positionen wie Mietwagen, Nutzungsausfall, Wertminderung, Betriebsmittel etc., sind von der Leistung üblicherweise ausgeschlossen. Sollten die Kosten für den freien Unfallgutachter ihrer Wahl nicht übernommen werden, so schickt Ihnen die Versicherung einen eigenen Unfallgutachter. Gerne bieten wir in diesem Fall die Überprüfung des erstellten Schadengutachtens an. Versicherungsarten in der Kaskoversicherung Grundsätzlich wird zwischen Teilkasko- und Vollkaskoversicherung unterschieden.
Welche Schadenfälle deckt die Teilkaskoversicherung?

In der Teilkaskoversicherung kommt das Modell des persönlichen Schadenfreiheitsrabatts nicht zum Tragen. Die Beiträge für die Teilkaskoversicherung richten sich nach dem Fahrzeugtyp (Typklasse), dem Ort der Zulassung (Regionalklasse), der durchschnittlichen Fahrleistung und anderen Merkmalen. Schäden, die durch die Teilkaskoversicherung reguliert werden, führen daher auch nicht zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts. Mit der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Schadenfall ist es möglich die Versicherungsprämie zu reduzieren. Ausschlussgründe für die Übernahme der Kosten im Schadenfall sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


Welche Schadenfälle deckt die Vollkaskoversicherung?

Selbst verschuldete Unfallschäden am eigenen Fahrzeug Unfallschäden am eigenen Fahrzeug verursacht durch andere Verkehrsteilnehmer, die nicht zu ermitteln sind (Unfallflucht – Fahrerflucht) Vandalismus Schäden (mutwillige Beschädigung ihres Fahrzeugs durch Fremde) Die Vollkaskoversicherung schließt grundsätzlich die Teilkaskoversicherung mit ein. Mit der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Schadenfall ist es möglich die Versicherungsprämie zu reduzieren. Ausschlussgründe für die Übernahme der Kosten im Schadenfall sind auch hier Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Einspruch des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit ist als Bestandteil eines Versicherungsvertrags verhandelbar.

Zusammenfassung Schadengutachten (Kaskoschaden) – das Wichtigste auf einen Blick:

Hotline: 0162 – 69 21 399